6. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor erster Instanz auszurichten in der Höhe von CHF 42‘071.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausgewiesen in der Kostennote des Verteidigers vom 15. Juli 2015, auszurichten. 7. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der eingereichten Kostennote der Verteidigung auszurichten.