5. Die Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien im Umfang von ¾ auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von ¼ dem Beschuldigten und Berufungsführer aufzuerlegen. 6. Dem Beschuldigten und Berufungsführer sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor erster Instanz auszurichten in der Höhe von CHF 42‘071.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausgewiesen in der Kostennote des Verteidigers vom 15. Juli 2015, auszurichten.