als Lenker eines Lieferwagens), Unterziffer 1.2. (Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenen Zustand [BAK zwischen 0.5 - 0.80 ‰] mehrfach begangen am 11. November 2012 ab ca. 17.30 Uhr bis vor ca. 21.00 Uhr in der Region F.________ als Lenker eines Lieferwagens) sowie Unterziffer 1.3. (Schuldspruch wegen Vereitlung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. November 2012 in F.________) des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Juli 2015 aufzuheben und A.________ sei diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen.