_ sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 7'500.00; 2. zu einer Busse von CHF 330.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage); 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. 15 542718 29) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG).