744 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung von der Anschuldigung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Anfangs Januar 2012 bis 16.07.2012, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Freisprüche von den Anschuldigungen des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogenein-