1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteils), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. III. 1.3. des angefochtenen Urteils) und die ausgesprochene Sanktion (pag. 668 ff.). Mit Schreiben vom 16. August 2016 und 25. August 2016 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 679 f.; pag. 681). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 16. Februar 2017 statt (pag. 725 ff.).