655 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteils) und die Sanktion (pag. 665 f.). Mit Eingabe vom 2. August 2016 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein und erstreckte sie auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff. III. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteils), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff.