2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, mit Schreiben vom 22. bzw. 23. Juli 2015 (pag. 537; pag. 540) formund fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (pag. 655 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2016 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Ziff.