unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 4‘441.55 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ wird abgewiesen. 37 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. IV.