unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ in noch zu bestimmender Höhe für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern, gemeinsam mit A.________ z.N. von E.________, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 3‘655.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern,