18 485 f.) eine Entschädigung von je CHF 4‘441.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird den Beschuldigten eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe ausgerichtet (separater Beschluss). Dem Privatkläger ist bei diesem Ausgang des Verfahrens weder erst- noch oberinstanzlich eine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 433 StPO). 36 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: