Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 7‘310.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Da die Beschuldigten Berufung erhoben haben, der Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtete und damit keine weitergehenden Anträge stellte, rechtfertigt es sich vorliegend, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) dem Kanton Bern aufzuerlegen (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257).