Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt nicht vor. Schliesslich besteht infolge des vollumfänglichen Freispruchs kein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 41 Abs. 1 OR. Die Zivilklage des Privatklägers ist daher mangels zivilrechtlicher Haftungsgrundlage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar. 35 V. Kosten und Entschädigung