Da die Beschuldigten von der Anschuldigung des Wuchers freizusprechen sind, sind auch die Voraussetzungen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR nicht erfüllt. Es liegt weder eine Unerfahrenheit des Privatklägers noch ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. zum Ganzen Ziff. III. 11.2 vorne). Ferner hat das Beweisverfahren gezeigt, dass das Verhalten der Beschuldigten nicht darauf gerichtet war, beim Privatkläger eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (vgl. Ziff. III. 10.2 vorne). Eine Täuschungsabsicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR liegt nicht vor.