Die Verteidigung beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die Zivilklagen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 18 185) und an der oberinstanzlichen Verhandlung, die privatklägerischen Begehren seien vollumfänglich abzuweisen (pag. 18 479). Da die Beschuldigten von der Anschuldigung des Wuchers freizusprechen sind, sind auch die Voraussetzungen einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR nicht erfüllt.