__ seien in Gutheissung einer Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Privatkläger einen Betrag in der Höhe von CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. November 2013 zu bezahlen (pag. 18 180; pag. 18 481). Weder A.________ noch C.________ anerkannten die Zivilforderung (pag. 18 163 Z. 245 ff.; pag. 18 172 Z. 214 ff.). Die Verteidigung beantragte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, die Zivilklagen des Privatklägers seien auf den Zivilweg zu verweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag.