12. Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilforderung verwiesen werden (pag. 18 265 f., S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens und die Vorbringen der Parteien an der oberinstanzlichen Verhandlung auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst.