II. 9.1 vorne). Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschuldigten und der Gegenleistung des Privatklägers bestand nicht. Die Beschuldigten sind daher auch von der (Eventual-)Anschuldigung des Wuchers, angeblich begangen im August 2013 in Bern z.N. des Privatklägers, freizusprechen. IV. Zivilpunkt