Die Beschuldigten konnten nachweisen, dass sie einen Teil des Inventars ersetzten. Auch wenn die Inventarposten nicht zum Anschaffungswert von insgesamt rund CHF 21‘745.00 an den Kaufpreis angerechnet werden können, hatte das Inventar doch einen gewissen Wert. Ferner erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigten vom Privatkläger ein sogenanntes Schlüsselgeld verlangten. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten selber CHF 40‘000.00 für die Stammanteile der H.________ GmbH bezahlten (vgl. zum Ganzen Ziff. II. 9.1 vorne).