__ und damit dem Privatkläger Dokumente aus, die es ihnen ermöglichten, die wirtschaftliche Lage der H.________ zu beurteilen. Der Privatkläger befand sich daher bei den Vertragsverhandlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation. Eine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lag nicht vor. Zudem hat das Beweisverfahren ergeben, dass die H.________ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs an den Privatkläger über alle notwendigen Gastgewerbebewilligungen verfügte, inklusive einer Aussenbestuhlungsbewilligung. Die Beschuldigten konnten nachweisen, dass sie einen Teil des Inventars ersetzten.