33 integriert. Seine Situation war damit nicht mit derjenigen der ghanaischen Hausangestellten in dem vom Bundesgericht in BGE 130 IV 106 zu beurteilenden Fall vergleichbar. Die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und seine rudimentären Deutschkenntnisse wurden durch die Anwesenheit von G.________ kompensiert. Zudem war das Rechtsgeschäft nicht besonders komplex. Die Beschuldigten händigten G.________ und damit dem Privatkläger Dokumente aus, die es ihnen ermöglichten, die wirtschaftliche Lage der H.