Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich namentlich auf die Schwächesituation beim Opfer, deren Ausnutzung zur Erzielung der weit übersetzten Gegenleistung («Ausbeutung») sowie auf das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erstrecken (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). 11.2 Subsumtion Der Privatkläger lebte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit neun Jahren in der Schweiz. Er war im Gastronomiebereich tätig und in der Arbeitswelt