Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; 1B_587/2011 vom 24. November 2011 E. 2.1). Mit dem Begriff des «Ausbeutens» wird verdeutlicht, dass zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistungen ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen muss; der Täter muss die Unterlegenheit des Betroffenen kennen und sie bewusst zur Erlangung übermässiger Vermögensvorteile ausnutzen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 43 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt.