WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 18 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen). Keine Unerfahrenheit ist gegeben bei Unkenntnis über die Bedeutung des fraglichen Geschäfts bzw. des konkreten Vertragsgegenstands oder einzelner Vertragspunkte. Ebenso wenig genügen fehlende Spezialkenntnisse eines ansonsten in Geschäften Erfahrenen auf dem fraglichen Gebiet. Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken und Kosten eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde, sich über die Auswirkungen eines von ihm abgeschlossenen Geschäfts keine Gedanken macht oder Bedenken in den Wind schlägt.