Die Unerfahrenheit in Geschäften der fraglichen Art muss sich stets in einer wesentlichen Schwächesituation des Betroffenen bei den Vertragsverhandlungen auswirken. Wer einer ghanaischen Arbeitnehmerin, die nicht die geringste Ahnung von einem Arbeitsvertrag nach schweizerischem Recht und ihrem Anspruch auf Lohn hat, für eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden keinen Lohn bezahlt, nützt deren Unerfahrenheit aus, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, der zu der von der Frau erbrachten Leistung in einem offenbaren Missverhältnis steht (BGE 130 IV 106; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.