Ferner kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorausgesehen, dass der Privatkläger und G.________ die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würden. Die Beschuldigten unterhielten vor dem fraglichen Geschäft weder zum Privatkläger noch zu G.________ eine Geschäftsbeziehung und es bestand kein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art. Von einer arglistigen Täuschung durch die Beschuldigten kann daher nicht gesprochen werden.