_ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Selbst wenn die Beschuldigten den Privatkläger über den Wert des Inventars getäuscht hätten, handelt es sich um einfache falsche Angaben, deren Überprüfung möglich und zumutbar war. Der Privatkläger und G.________ konnten das Mobiliar vor dem Kauf der H.________ GmbH besichtigen und so den Wert des Inventars beurteilen. Ferner kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, sie hätten vorausgesehen, dass der Privatkläger und G.________ die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würden.