Die Beschuldigten führten die Swisscom TV Boxen und die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung fälschlicherweise im Inventar auf. Zudem nahmen sie die Inventarposten zum Anschaffungswert ins Inventar, anstatt diese ordentlich abzuschreiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Fehler der Beschuldigten handelte und ihr Verhalten nicht darauf gerichtet war, beim Privatkläger und G.________ eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.