Die Beschuldigten übergaben G.________ im Rahmen der Vertragsverhandlungen diverse Unterlagen, so namentlich auch die Buchhaltung der H.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorging. Sie durften davon ausgehen, dass G.________ und damit auch der Privatkläger die wirtschaftliche Lage der H.________ GmbH anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen konnten. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beschuldigten bestand nicht. Die Beschuldigten führten die Swisscom TV Boxen und die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung fälschlicherweise im Inventar auf.