je mit Hinweisen). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 304; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 304; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2).