der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 143 IV 302 E. 1.2 S. 303 f; 140 IV 11 E. 2.3.2 S. 14; 135 IV 76 E. 5.1 S. 78; Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).