10. Betrug 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 253 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).