30 meinsam mit seinem Geschäftsführer G.________ auf. Die Unerfahrenheit des Privatklägers wird durch G.________ kompensiert, der für die Beschuldigten Ansprechperson war. Dass G.________ die ihm ausgehändigten Buchhaltungsunterlagen möglicherweise nicht verstand und nicht wusste, dass die H.________ GmbH überschuldet war, war für die Beschuldigten nicht erkennbar. III. Rechtliche Würdigung