Diese Auffassung erscheint nachvollziehbar und deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers nicht ausnutzten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentäre Deutschkenntnisse nicht zu ihren Gunsten ausnutzten. Der Privatkläger trat ge-