Bereits anlässlich der ersten Einvernahme erklärte A.________, sie hätten nur drei Mal pro Woche offen gehabt und er habe sich so jeden Monat CHF 4‘000.00 bis CHF 4‘500.00 Lohn ausbezahlen können (pag. 05 001 005 Z. 129 f.). Schliesslich geht auch aus seiner E-Mail vom 4. September 2013 an U.________ von der Mobiliar hervor, dass A.________ davon ausging, es sei noch wesentlich mehr Umsatz möglich, wenn der Privatkläger und G.________ die Bar häufiger öffnen bzw. als «Vollzeit Projekt» betreiben (pag. 05 001 041; pag. 18 461). Diese Auffassung erscheint nachvollziehbar und deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers nicht ausnutzten.