Hätten die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers ausnutzen wollen, so hätten sie von ihm einen höheren Kaufpreis verlangt. Auf Frage der Staatsanwaltschaft, was der Privatkläger und G.________ seiner Ansicht nach hätten besser machen können als sie, führte A.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, sie selber hätten nur an drei Tagen pro Woche offen gehabt. Der Privatkläger und G.________ hätten häufiger öffnen müssen, das wäre das Einfachste gewesen (pag. 18 442 Z. 41 ff.). Die Miete werde ja nicht höher, wenn man mehr geöffnet habe (pag. 18 443 Z. 6 f.). Bereits anlässlich der ersten Einvernahme erklärte A.__