Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten sagten übereinstimmend aus, es habe mehrere Interessenten für die Übernahme der H.________ GmbH gegeben (pag. 05 001 006 Z. 151 ff.; pag. 05 010 007 Z. 207 ff.). Sie hätten allen Interessenten den gleichen Preis genannt (pag. 05 010 014 Z. 563). Die E-Mail von A.________ an J.________ vom 26. Juli 2013 belegt, dass die Beschuldigten J.________ den gleichen Verkaufspreis nannten wie dem Privatkläger (pag. 18 315). Hätten die Beschuldigten die Unerfahrenheit des Privatklägers ausnutzen wollen, so hätten sie von ihm einen höheren Kaufpreis verlangt.