Da der Privatkläger gemeinsam mit G.________ auftrat, kann den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten genau gewusst, dass der Privatkläger aufgrund seiner Unerfahrenheit und seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Die Vorinstanz hielt sodann fest, die Beschuldigten hätten gemeinsam beschlossen, vom Privatkläger CHF 95‘000.00 als Verkaufspreis zu fordern, und, als sie erkannt hätten, dass sie mit ihrer Forderung durchdringen würden, den unbedarften Privatkläger auszunutzen (pag. 18 252, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.