Dass sich G.________ und der Privatkläger untereinander nicht besonders gut verständigen konnten, kann nicht den Beschuldigten angelastet werden. Da der Privatkläger gemeinsam mit G.________ auftrat, kann den Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten genau gewusst, dass der Privatkläger aufgrund seiner Unerfahrenheit und seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde.