Daran vermag auch der Umstand, dass G.________ keine kritischen Fragen stellte, nichts zu ändern. Weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente waren besonders komplex. Zudem verfügte G.________ mit einer abgeschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse in Rechnungswesen. Die Beschuldigten durften deshalb davon ausgehen, dass G.________ die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten zwar anders als G.______