9.5 Wissen und Willen der Beschuldigten Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten bemerkt haben, dass die Deutschkenntnisse des Privatklägers rudimentär waren und er im Geschäftsverkehr unerfahren war. Allerdings trat der Privatkläger gemeinsam mit G.________ auf und stellte den Beschuldigten G.________ als seinen Geschäftsführer vor. Für die Beschuldigten war G.________ die Ansprechperson. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass G.________ genau so naiv und unbedarft war wie der Privatkläger und die Tragweite der Geschäftsüberübernahme nicht erfassen konnte. Daran vermag auch der Umstand, dass G.____