So teilte A.________ G.________ mit E-Mail vom 4. August 2013 mit, der Verkaufspreis betrage insgesamt CHF 130‘000.00. Davon beträfen CHF 35‘000.00 die Schuldübernahme bei Feldschlösschen und CHF 95‘000.00 seien an ihn zu bezahlen (pag. 15 001 015). Aus den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass er dies verstanden hat (pag. 05 016 003 Z. 58 ff.). 9.5 Wissen und Willen der Beschuldigten Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die Beschuldigten bemerkt haben, dass die Deutschkenntnisse des Privatklägers rudimentär waren und er im Geschäftsverkehr unerfahren war.