Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten machten dem Privatkläger nicht vor, die H.________ GmbH habe einen Wert von CHF 95‘000.00. CHF 95‘000.00 war der Kaufpreis, den die Beschuldigten gleich zu Beginn der Verhandlungen offen kommunizierten (vgl. pag. 15 001 015). Zudem waren es nicht die Beschuldigten sondern G.________, der im Zusammenhang mit der Bar mehrfach von einer Goldgrube sprach (pag. 05 005 004 Z. 86 f.; pag. 05 006 004 Z. 108 f.). Die Beschuldigten legten im Rahmen der Vertragsverhandlungen auch das Darlehen der Feldschlösschen AG offen. So teilte A.________ G.________