18 249, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Vorwürfe werden den Beschuldigten in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2015 nicht zur Last gelegt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend unter anderem fest, die Beschuldigten hätten dem Privatkläger wahrheitswidrig vorgemacht, die H.________ GmbH sei CHF 95‘000.00 wert, insbesondere dass sie gut laufe und ein Inventar im Wert von rund CHF 30‘000.00 aufweise (pag. 18 249, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.