28 gehen, dass die Beschuldigten für den dem Privatkläger übergebenen Fernseher irrtümlicherweise einen Kaufpreis von CHF 2‘200.00 verlangten. Betreffend die weiteren in der Strafanzeige vom 13. August 2014 erhobenen Vorwürfe (Barvermögen von CHF 20‘000.00; Bewilligung Terrassenplatz für zehn Jahre bezahlt; Mietzinskaution von CHF 12‘000.00) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 249, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).