15 001 022). Aus den Aussagen des Privatklägers geht nicht klar hervor, wie viele Fernseher er von den Beschuldigten übernehmen konnte bzw. ihm später von Q.________ weggenommen wurden (vgl. pag. 05 015 010; pag. 05 016 009 Z. 284 f.). Auch die Aussagen von G.________ zu den Fernsehern sind widersprüchlich (pag. 05 005 007 Z. 202 f.; pag. 05 006 003 Z. 57 ff.). Gestützt auf den Kaufbeleg der Fust AG vom 9. Dezember 2010 und ihren Aussagen ist erstellt, dass die Beschuldigten von ihren Vorgängern zwei LCD-Fernseher inkl. Wandhalterungen im Betrag von insgesamt CHF 2‘248.00 übernahmen (vgl. pag. 15 001 009; pag. 15 001 022).