15 001 009; pag. 15 001 022). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte A.________, es habe zwei Fernseher gegeben. Einen grossen für CHF 2‘248.00, den sie dem Privatkläger übergeben hätten. Dieser sei auf der Inventarliste als Fernseher Fust für CHF 2‘200.00 enthalten. Dann habe es noch einen kleineren Fernseher gegeben, der Q.________ gehört habe. Was der Privatkläger mit Q.________ abgemacht habe, wisse er nicht (pag. 05 002 005 Z. 160 ff.). Diese Aussagen stimmen nicht mit dem Kaufbeleg der Fust AG überein, aus dem hervorgeht, dass es sich beim Betrag von CHF 2‘248.00 um den Neupreis zweier Fernseher handelte (pag. 15 001 022).