Weiter wird den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sie hätten wissentlich und willentlich für den im Inventar aufgeführten und verkauften Fernseher einen Kaufpreis von CHF 2'200.00 verlangt, obwohl es sich bei diesem Betrag gemäss Rechnung der Fust AG vom 9. Dezember 2010 um den Neupreis nicht nur eines, sondern zweier Fernseher und zusätzlich zweier Wandhalterungen gehandelt habe (pag. 18 003). Die Beschuldigten reichten den Kaufbeleg der Fust AG vom 9. Dezember 2010 für zwei LCD-Fernseher inkl. Wandhalterungen von total CHF 2‘248.00 mit Schreiben vom 16. Juni 2015 ein und führten aus, sie hätten die Fernseher von ihren Vorgängern übernommen (pag. 15 001 009;