05 010 011 Z. 412 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten den Privatkläger durch das Inventarisieren der Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung täuschen wollten. Weiter wird den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, sie hätten wissentlich und willentlich für den im Inventar aufgeführten und verkauften Fernseher einen Kaufpreis von CHF 2'200.00 verlangt, obwohl es sich bei diesem Betrag gemäss Rechnung der Fust AG vom 9. Dezember 2010 um den Neupreis nicht nur eines, sondern zweier Fernseher und zusätzlich zweier Wandhalterungen gehandelt habe (pag.