Die Beschuldigten nahmen die Inventarposten zum Anschaffungswert in das Inventar und setzten nicht etwa irgendwelche Fantasiewerte ein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger und G.________ das Mobiliar im Vorfeld besichtigen konnten. So gab der Privatkläger denn auch an, er habe schon gesehen, dass das Mobiliar in nicht so einem guten Zustand gewesen sei (pag. 05 016 007 Z. 234 f.). Er konnte somit auch abschätzen, ob der Preis für das Inventar angemessen war oder nicht. C.________ begründete zudem in seinen ersten Aussagen ausführlich, weshalb sie die Bewilligungskosten für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufnahmen (vgl. pag. 05 010 011 Z. 412 ff.).